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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung des Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeworfen, weil er nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe. Die Überschreitung habe 15 Minuten betragen. Das VwG führte zu dieser Übertretung in seiner Begründung aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass er im Rahmen des Winterdienstes für das Land Tirol tätig gewesen sei. Die Ermahnung erscheine ausreichend, um ihn künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Im Rahmen der Tätigkeit des Winterdienstes unterliegt der Beschuldigte jedoch der Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 2b Z 3 lit. d KFG 1967 und war sohin in Bezug auf die Fahrtunterbrechung nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 freigestellt. Damit wurde ihm in diesem Umfang zu Unrecht diese Verwaltungsübertretung vorgeworfen, weil sein Verhalten keine Verwaltungsübertretung darstellte. Dass das VwG anstatt der Verhängung einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen hat, ändert daran nichts. Die Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG stellt zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148).Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung des Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeworfen, weil er nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe. Die Überschreitung habe 15 Minuten betragen. Das VwG führte zu dieser Übertretung in seiner Begründung aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass er im Rahmen des Winterdienstes für das Land Tirol tätig gewesen sei. Die Ermahnung erscheine ausreichend, um ihn künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Im Rahmen der Tätigkeit des Winterdienstes unterliegt der Beschuldigte jedoch der Ausnahmebestimmung des Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer 3, Litera d, KFG 1967 und war sohin in Bezug auf die Fahrtunterbrechung nach Artikel 7, der VO (EG) Nr. 561/2006 freigestellt. Damit wurde ihm in diesem Umfang zu Unrecht diese Verwaltungsübertretung vorgeworfen, weil sein Verhalten keine Verwaltungsübertretung darstellte. Dass das VwG anstatt der Verhängung einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen hat, ändert daran nichts. Die Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG stellt zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind vergleiche VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020164.L04Im RIS seit
09.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021