RS Vwgh 2021/2/12 Ra 2020/02/0147

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Veröffentlicht am 12.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §7

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0151 E 12.02.2021
Ra 2020/02/0152 B 10.08.2020
Ra 2020/02/0190 E 12.02.2021

Rechtssatz

Die Zurückweisung der Beschwerde, die sich explizit gegen einen zugestellten und daher rechtlich existent gewordenen Bescheid gerichtet hat, erweist sich als rechtswidrig (vgl. VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078).Die Zurückweisung der Beschwerde, die sich explizit gegen einen zugestellten und daher rechtlich existent gewordenen Bescheid gerichtet hat, erweist sich als rechtswidrig vergleiche VwGH 21.1.2014, 2010/04/0078).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020147.L02

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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