RS Vwgh 2021/2/12 Ra 2019/13/0107

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Veröffentlicht am 12.02.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §292 Abs1 Z1
BAO §292 Abs2
ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Gemäß § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist zu prüfen, ob die antragstellende Partei imstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. GP 18) entspricht die Definition des "notwendigen Unterhalts" in § 292 Abs. 2 BAO jener in § 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO. Als notwendiger Unterhalt ist demnach ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061).Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, Ziffer eins, BAO ist zu prüfen, ob die antragstellende Partei imstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18) entspricht die Definition des "notwendigen Unterhalts" in Paragraph 292, Absatz 2, BAO jener in Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz ZPO. Als notwendiger Unterhalt ist demnach ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130107.L05

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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