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22/02 ZivilprozessordnungNorm
BAO §292 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist zu prüfen, ob die antragstellende Partei imstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. GP 18) entspricht die Definition des "notwendigen Unterhalts" in § 292 Abs. 2 BAO jener in § 63 Abs. 1 zweiter Satz ZPO. Als notwendiger Unterhalt ist demnach ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061).Gemäß Paragraph 292, Absatz eins, Ziffer eins, BAO ist zu prüfen, ob die antragstellende Partei imstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2016 (1352 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18) entspricht die Definition des "notwendigen Unterhalts" in Paragraph 292, Absatz 2, BAO jener in Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz ZPO. Als notwendiger Unterhalt ist demnach ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2017/13/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130107.L05Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021