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22/02 ZivilprozessordnungNorm
BAO §292 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestritten werden können, ist auf die Einkommens- und Vermögenslage im Beurteilungszeitpunkt abzustellen. Bei Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage nach Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden, wohingegen eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage gemäß § 292 Abs. 13 BAO auch den Widerruf der zunächst gewährten Verfahrenshilfe zur Folge haben kann (vgl. § 68 Abs. 1 ZPO).Bei der Beurteilung, ob die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestritten werden können, ist auf die Einkommens- und Vermögenslage im Beurteilungszeitpunkt abzustellen. Bei Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage nach Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden, wohingegen eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage gemäß Paragraph 292, Absatz 13, BAO auch den Widerruf der zunächst gewährten Verfahrenshilfe zur Folge haben kann vergleiche Paragraph 68, Absatz eins, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130107.L04Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021