RS Vwgh 2021/2/12 Ra 2019/13/0107

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Veröffentlicht am 12.02.2021
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §292 Abs1 Z1
BAO §292 Abs13
ZPO §68 Abs1
  1. ZPO § 68 heute
  2. ZPO § 68 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 68 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 68 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 68 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestritten werden können, ist auf die Einkommens- und Vermögenslage im Beurteilungszeitpunkt abzustellen. Bei Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage nach Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden, wohingegen eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage gemäß § 292 Abs. 13 BAO auch den Widerruf der zunächst gewährten Verfahrenshilfe zur Folge haben kann (vgl. § 68 Abs. 1 ZPO).Bei der Beurteilung, ob die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestritten werden können, ist auf die Einkommens- und Vermögenslage im Beurteilungszeitpunkt abzustellen. Bei Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage nach Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden, wohingegen eine Verbesserung der Einkommens- und Vermögenslage gemäß Paragraph 292, Absatz 13, BAO auch den Widerruf der zunächst gewährten Verfahrenshilfe zur Folge haben kann vergleiche Paragraph 68, Absatz eins, ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130107.L04

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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