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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §292Rechtssatz
Aufgrund der Einschränkung der Verfahrenshilfe auf das zu führende "Beschwerdeverfahren" sind als "Kosten der Führung des Verfahrens" gemäß § 292 Abs. 1 Z 1 BAO auch nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens anzusehen, somit jenes Verfahrens, für das Verfahrenshilfe gewährt werden kann. Für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 292 BAO ist es somit nicht von Belang, ob die die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragende Partei außerstande ist, die Kosten eines allfälligen Revisionsverfahrens zu bestreiten, ohne ihren notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen.Aufgrund der Einschränkung der Verfahrenshilfe auf das zu führende "Beschwerdeverfahren" sind als "Kosten der Führung des Verfahrens" gemäß Paragraph 292, Absatz eins, Ziffer eins, BAO auch nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens anzusehen, somit jenes Verfahrens, für das Verfahrenshilfe gewährt werden kann. Für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 292, BAO ist es somit nicht von Belang, ob die die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragende Partei außerstande ist, die Kosten eines allfälligen Revisionsverfahrens zu bestreiten, ohne ihren notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130107.L02Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021