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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 17.3.2017, Ro 2017/17/0005, jeweils mwN). Dies gilt um so mehr, wenn die Revision der vom Verwaltungsgericht zur Zulässigkeit formulierten Rechtsfrage ausdrücklich die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abspricht.Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird vergleiche etwa VwGH 17.3.2017, Ro 2017/17/0005, jeweils mwN). Dies gilt um so mehr, wenn die Revision der vom Verwaltungsgericht zur Zulässigkeit formulierten Rechtsfrage ausdrücklich die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019170002.J02Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021