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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 39 VStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht (VwGH 19.11.2009, 2008/07/0137 mwN). Zwar hatte sich der VwGH in seiner Rechtsprechung bislang nicht explizit mit dem Strafcharakter des Verfalls gemäß § 98a Abs. 3 KFG 1967 zu beschäftigen. Dennoch liegt deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weil die aufgeworfene Frage durch den klaren Wortlaut der 39. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 134/2020, geklärt ist (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage VwGH 3.7.2020, Ro 2020/11/0009 mwN). Aufgrund dieser Gesetzesnovelle ist nämlich der den Verfall anordnende letzte Satz des § 98a Abs. 3 KFG 1967 entfallen (Z 21), wobei gleichzeitig eine inhaltlich entsprechende Verfallsanordnung in die Strafbestimmung (als neuer § 134 Abs. 8 KFG 1967) integriert wurde (Z 38). In den Erläuterungen (411 BlgNR XXVII. GP, 6) wird dazu ausgeführt, dass "der Verfall der in § 98a genannten Laser- und Radarblocker oder deren Gerätekomponenten (...) ausdrücklich als Strafe normiert" wird.Paragraph 39, VStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht (VwGH 19.11.2009, 2008/07/0137 mwN). Zwar hatte sich der VwGH in seiner Rechtsprechung bislang nicht explizit mit dem Strafcharakter des Verfalls gemäß Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 zu beschäftigen. Dennoch liegt deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, weil die aufgeworfene Frage durch den klaren Wortlaut der 39. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020,, geklärt ist vergleiche zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage VwGH 3.7.2020, Ro 2020/11/0009 mwN). Aufgrund dieser Gesetzesnovelle ist nämlich der den Verfall anordnende letzte Satz des Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 entfallen (Ziffer 21,), wobei gleichzeitig eine inhaltlich entsprechende Verfallsanordnung in die Strafbestimmung (als neuer Paragraph 134, Absatz 8, KFG 1967) integriert wurde (Ziffer 38,). In den Erläuterungen (411 BlgNR römisch 27 . GP, 6) wird dazu ausgeführt, dass "der Verfall der in Paragraph 98 a, genannten Laser- und Radarblocker oder deren Gerätekomponenten (...) ausdrücklich als Strafe normiert" wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019110015.J01Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024