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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3Rechtssatz
Zum Vorbringen, wonach nicht darauf abgestellt werden könne, dass der Revisionswerber 2006 Syrien verlassen und damit nicht mehr den Schutz des UNRWA in Anspruch genommen habe, sondern darauf, ob er im Jahre 2020 nach Syrien oder ein anderes UNRWA Mandatsgebiet zurückkehren könne, ist auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 13. Jänner 2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT hinzuweisen, nach der "die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen" [müssen], "die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird". Ausgehend von dieser Rechtsprechung durfte das BVwG zur Verneinung des Status des Asylberechtigten zu Recht davon ausgehen, dass der Revisionswerber das Einsatzgebiet des UNRWA bereits im Jahre 2006 freiwillig verlassen hat.Zum Vorbringen, wonach nicht darauf abgestellt werden könne, dass der Revisionswerber 2006 Syrien verlassen und damit nicht mehr den Schutz des UNRWA in Anspruch genommen habe, sondern darauf, ob er im Jahre 2020 nach Syrien oder ein anderes UNRWA Mandatsgebiet zurückkehren könne, ist auf die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 13. Jänner 2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT hinzuweisen, nach der "die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen" [müssen], "die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird". Ausgehend von dieser Rechtsprechung durfte das BVwG zur Verneinung des Status des Asylberechtigten zu Recht davon ausgehen, dass der Revisionswerber das Einsatzgebiet des UNRWA bereits im Jahre 2006 freiwillig verlassen hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0507 Bundesrepublik Deutschland VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010011.L05Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021