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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2Rechtssatz
Nach § 4 Abs. 2 AsylGDV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig (aber auch nicht schädlich). Keinerlei Grundlage gibt es hingegen dafür, dass die (explizite oder implizite) Stattgabe eines Mängelheilungsantrags nach § 4 Abs. 1 AsylGDV 2005 die Verpflichtung - der Behörde - zur Ausstellung eines Reisedokuments nach sich zieht. Insoweit hat das VwG nicht nur die Rechtslage verkannt, sondern - da eine derartige Verpflichtung nicht Gegenstand des bei ihm angefochtenen Bescheides war - auch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.Nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylGDV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Umgekehrt hat eine Stattgabe des Mängelheilungsantrags darin zum Ausdruck zu kommen, dass trotz (insbesondere) Nichtvorlage von sonst erforderlichen Urkunden nicht vom Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 Gebrauch gemacht, sondern über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels inhaltlich abgesprochen wird. Ein ausdrücklicher positiver Abspruch über den Heilungsantrag ist nicht nötig (aber auch nicht schädlich). Keinerlei Grundlage gibt es hingegen dafür, dass die (explizite oder implizite) Stattgabe eines Mängelheilungsantrags nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylGDV 2005 die Verpflichtung - der Behörde - zur Ausstellung eines Reisedokuments nach sich zieht. Insoweit hat das VwG nicht nur die Rechtslage verkannt, sondern - da eine derartige Verpflichtung nicht Gegenstand des bei ihm angefochtenen Bescheides war - auch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210494.L01Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021