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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Die in der Revision angesprochene Rechtsfrage betraf ausdrücklich nur den Zeitraum vor der Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das VwG. In Bezug auf die Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft auf Grund des nach Erlassung des genannten Beschlusses ergangenen Fortsetzungsausspruchs wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb sich die Revision in diesem Umfang als unzulässig erwies. Das dargestellte Ergebnis muss auch auf die Kostenentscheidungen durchschlagen, weil weder der Fremde noch die belangte Behörde als endgültig unterlegen zu betrachten sind, was einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG 2014 entgegensteht (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240).Die in der Revision angesprochene Rechtsfrage betraf ausdrücklich nur den Zeitraum vor der Bestätigung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch das VwG. In Bezug auf die Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft auf Grund des nach Erlassung des genannten Beschlusses ergangenen Fortsetzungsausspruchs wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb sich die Revision in diesem Umfang als unzulässig erwies. Das dargestellte Ergebnis muss auch auf die Kostenentscheidungen durchschlagen, weil weder der Fremde noch die belangte Behörde als endgültig unterlegen zu betrachten sind, was einem Kostenersatz nach dem gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren Paragraph 35, VwGVG 2014 entgegensteht vergleiche VwGH 26.4.2018, Ra 2017/21/0240).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210094.L02Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021