RS Vwgh 2021/2/15 Ra 2019/17/0125

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
VStG

Rechtssatz

Eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG fällt nicht in den Anwendungsbereich des VStG. Der Zweck einer solchen Kontrolle besteht nämlich darin, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl. VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0871, mwN). Erst die Ergebnisse dieser Kontrolle haben allenfalls ein oder mehrere Verwaltungsstrafverfahren zur Folge, die dann unter den Anwendungsbereich des VStG fallen.Eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG fällt nicht in den Anwendungsbereich des VStG. Der Zweck einer solchen Kontrolle besteht nämlich darin, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden vergleiche VwGH 19.3.2018, Ra 2017/17/0871, mwN). Erst die Ergebnisse dieser Kontrolle haben allenfalls ein oder mehrere Verwaltungsstrafverfahren zur Folge, die dann unter den Anwendungsbereich des VStG fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170125.L04

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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