RS Vwgh 2021/2/15 Ra 2019/17/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §6 Abs1
AVG §60
BFGG 2014 §1 Abs3 Z2
BFGG 2014 §24 Abs1
B-VG Art131 Abs3
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat das LVwG die Maßnahmenbeschwerde an das BFG zuständigkeitshalber formlos weitergeleitet. Die Weiterleitung nach § 6 AVG war nicht bindend. Sie hatte zur Folge, dass mit dem Einlangen der abgetretenen Maßnahmenbeschwerde das BFG zunächst eine Entscheidungspflicht traf, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN). Dieser Entscheidungspflicht ist das BFG nachgekommen. Mit der Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Verspätung hat es zwar implizit seine eigene Zuständigkeit bejaht, ohne dies jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Das BFG hat sich im angefochtenen Beschluss auf die Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen sowie die Prüfung der Rechtzeitigkeit beschränkt. Damit ist aber dem VwGH eine nachprüfende Kontrolle der Zuständigkeitsentscheidung des BFG nicht möglich. Das BFG hätte jedenfalls eigene Feststellungen treffen müssen, aus denen sich ergibt, welche der mit Maßnahmenbeschwerde bekämpften Handlungen der Finanzpolizei zuzurechnen sind. Weiters hätte offengelegt werden müssen, auf welche Umstände sich nach Ansicht des BFG diese Zurechnung gründet. Der bloße (im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensganges) gegebene Hinweis, wonach "im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ... festgestellt [wurde], dass die [...] Glücksspielkontrolle unter der Gesamtleitung der Finanzpolizei und mit Unterstützung der Landespolizeidirektion Kärnten durchgeführt worden ist", vermag solche Feststellungen nicht zu ersetzen, zumal das Verfahren vor dem LVwG nicht durch einen förmlichen Beschluss beendet wurde. Auch der Umstand, dass das LVwG die Maßnahmenbeschwerde zuständigkeitshalber an das BFG weitergeleitetet hatte, vermochte das BFG nicht davon zu entbinden, seine eigene Zuständigkeit auf der Grundlage entsprechender Feststellungen zu begründen. Der angefochtene Beschluss ist daher mit einem Feststellungsmangel hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit behaftet (vgl. beispielsweise VwGH 16.12.2015, Ra 2014/04/0045) und erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.Im vorliegenden Fall hat das LVwG die Maßnahmenbeschwerde an das BFG zuständigkeitshalber formlos weitergeleitet. Die Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG war nicht bindend. Sie hatte zur Folge, dass mit dem Einlangen der abgetretenen Maßnahmenbeschwerde das BFG zunächst eine Entscheidungspflicht traf, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist vergleiche etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN). Dieser Entscheidungspflicht ist das BFG nachgekommen. Mit der Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Verspätung hat es zwar implizit seine eigene Zuständigkeit bejaht, ohne dies jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Das BFG hat sich im angefochtenen Beschluss auf die Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen sowie die Prüfung der Rechtzeitigkeit beschränkt. Damit ist aber dem VwGH eine nachprüfende Kontrolle der Zuständigkeitsentscheidung des BFG nicht möglich. Das BFG hätte jedenfalls eigene Feststellungen treffen müssen, aus denen sich ergibt, welche der mit Maßnahmenbeschwerde bekämpften Handlungen der Finanzpolizei zuzurechnen sind. Weiters hätte offengelegt werden müssen, auf welche Umstände sich nach Ansicht des BFG diese Zurechnung gründet. Der bloße (im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensganges) gegebene Hinweis, wonach "im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ... festgestellt [wurde], dass die [...] Glücksspielkontrolle unter der Gesamtleitung der Finanzpolizei und mit Unterstützung der Landespolizeidirektion Kärnten durchgeführt worden ist", vermag solche Feststellungen nicht zu ersetzen, zumal das Verfahren vor dem LVwG nicht durch einen förmlichen Beschluss beendet wurde. Auch der Umstand, dass das LVwG die Maßnahmenbeschwerde zuständigkeitshalber an das BFG weitergeleitetet hatte, vermochte das BFG nicht davon zu entbinden, seine eigene Zuständigkeit auf der Grundlage entsprechender Feststellungen zu begründen. Der angefochtene Beschluss ist daher mit einem Feststellungsmangel hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit behaftet vergleiche beispielsweise VwGH 16.12.2015, Ra 2014/04/0045) und erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170018.L02

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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