Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat das LVwG die Maßnahmenbeschwerde an das BFG zuständigkeitshalber formlos weitergeleitet. Die Weiterleitung nach § 6 AVG war nicht bindend. Sie hatte zur Folge, dass mit dem Einlangen der abgetretenen Maßnahmenbeschwerde das BFG zunächst eine Entscheidungspflicht traf, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN). Dieser Entscheidungspflicht ist das BFG nachgekommen. Mit der Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Verspätung hat es zwar implizit seine eigene Zuständigkeit bejaht, ohne dies jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Das BFG hat sich im angefochtenen Beschluss auf die Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen sowie die Prüfung der Rechtzeitigkeit beschränkt. Damit ist aber dem VwGH eine nachprüfende Kontrolle der Zuständigkeitsentscheidung des BFG nicht möglich. Das BFG hätte jedenfalls eigene Feststellungen treffen müssen, aus denen sich ergibt, welche der mit Maßnahmenbeschwerde bekämpften Handlungen der Finanzpolizei zuzurechnen sind. Weiters hätte offengelegt werden müssen, auf welche Umstände sich nach Ansicht des BFG diese Zurechnung gründet. Der bloße (im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensganges) gegebene Hinweis, wonach "im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ... festgestellt [wurde], dass die [...] Glücksspielkontrolle unter der Gesamtleitung der Finanzpolizei und mit Unterstützung der Landespolizeidirektion Kärnten durchgeführt worden ist", vermag solche Feststellungen nicht zu ersetzen, zumal das Verfahren vor dem LVwG nicht durch einen förmlichen Beschluss beendet wurde. Auch der Umstand, dass das LVwG die Maßnahmenbeschwerde zuständigkeitshalber an das BFG weitergeleitetet hatte, vermochte das BFG nicht davon zu entbinden, seine eigene Zuständigkeit auf der Grundlage entsprechender Feststellungen zu begründen. Der angefochtene Beschluss ist daher mit einem Feststellungsmangel hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit behaftet (vgl. beispielsweise VwGH 16.12.2015, Ra 2014/04/0045) und erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.Im vorliegenden Fall hat das LVwG die Maßnahmenbeschwerde an das BFG zuständigkeitshalber formlos weitergeleitet. Die Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG war nicht bindend. Sie hatte zur Folge, dass mit dem Einlangen der abgetretenen Maßnahmenbeschwerde das BFG zunächst eine Entscheidungspflicht traf, und zwar unabhängig davon, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist vergleiche etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN). Dieser Entscheidungspflicht ist das BFG nachgekommen. Mit der Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde wegen Verspätung hat es zwar implizit seine eigene Zuständigkeit bejaht, ohne dies jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Das BFG hat sich im angefochtenen Beschluss auf die Wiedergabe des Verfahrensganges und der gesetzlichen Grundlagen sowie die Prüfung der Rechtzeitigkeit beschränkt. Damit ist aber dem VwGH eine nachprüfende Kontrolle der Zuständigkeitsentscheidung des BFG nicht möglich. Das BFG hätte jedenfalls eigene Feststellungen treffen müssen, aus denen sich ergibt, welche der mit Maßnahmenbeschwerde bekämpften Handlungen der Finanzpolizei zuzurechnen sind. Weiters hätte offengelegt werden müssen, auf welche Umstände sich nach Ansicht des BFG diese Zurechnung gründet. Der bloße (im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensganges) gegebene Hinweis, wonach "im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ... festgestellt [wurde], dass die [...] Glücksspielkontrolle unter der Gesamtleitung der Finanzpolizei und mit Unterstützung der Landespolizeidirektion Kärnten durchgeführt worden ist", vermag solche Feststellungen nicht zu ersetzen, zumal das Verfahren vor dem LVwG nicht durch einen förmlichen Beschluss beendet wurde. Auch der Umstand, dass das LVwG die Maßnahmenbeschwerde zuständigkeitshalber an das BFG weitergeleitetet hatte, vermochte das BFG nicht davon zu entbinden, seine eigene Zuständigkeit auf der Grundlage entsprechender Feststellungen zu begründen. Der angefochtene Beschluss ist daher mit einem Feststellungsmangel hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Frage der Zuständigkeit behaftet vergleiche beispielsweise VwGH 16.12.2015, Ra 2014/04/0045) und erweist sich somit schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170018.L02Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021