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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §1Rechtssatz
Eine dem ordre public zuwiderlaufende Kinderehe kann auch dann vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bloß einer der Ehepartner minderjährig war. Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist jedoch nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190153.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021