RS Vwgh 2021/2/16 Ra 2020/19/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

EheG §1
EheG §22
IPRG §6
VwRallg
  1. EheG § 1 heute
  2. EheG § 1 gültig ab 01.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2025
  3. EheG § 1 gültig von 01.07.2018 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. EheG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. EheG § 1 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973

Rechtssatz

Eine dem ordre public zuwiderlaufende Kinderehe kann auch dann vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bloß einer der Ehepartner minderjährig war. Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist jedoch nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190153.L01

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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