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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z12Rechtssatz
Hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Aufforderung durch den Polizeibeamten zur Ablegung der Atemluftprobe jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht, nämlich auf Privatgrund nicht zur Ablegung einer Atemluftprobe verpflichtet zu sein, haben müssen, kommt ihm der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB nicht zu Gute (vgl. VwGH 31.3.2006, 2006/02/0009; VwGH 20.6.2006, 2005/02/0146).Hat der Beschuldigte im Hinblick auf die Aufforderung durch den Polizeibeamten zur Ablegung der Atemluftprobe jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht, nämlich auf Privatgrund nicht zur Ablegung einer Atemluftprobe verpflichtet zu sein, haben müssen, kommt ihm der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB nicht zu Gute vergleiche VwGH 31.3.2006, 2006/02/0009; VwGH 20.6.2006, 2005/02/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020145.L04Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021