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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Maßgeblich für eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist lediglich, dass das den Anlass für die Atemluftuntersuchung bietende Verhalten (z.B. Lenken eines Fahrzeuges bzw. hier: Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Fahrzeuges) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesetzt wurde. Die Qualifikation des Ortes der Aufforderung zur Atemluftprobe ist dagegen nicht entscheidend (vgl. VwGH 16.4.1997, 96/03/0374).Maßgeblich für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist lediglich, dass das den Anlass für die Atemluftuntersuchung bietende Verhalten (z.B. Lenken eines Fahrzeuges bzw. hier: Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Fahrzeuges) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesetzt wurde. Die Qualifikation des Ortes der Aufforderung zur Atemluftprobe ist dagegen nicht entscheidend vergleiche VwGH 16.4.1997, 96/03/0374).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020145.L02Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021