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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/02/0339 E 18. November 2011 RS 4Stammrechtssatz
Wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe der Ansicht gewesen sein sollte, hiezu auf Privatgrund nicht verpflichtet zu sein, so handelt es sich um eine irrige Auslegung der StVO 1960, die nicht als unverschuldet angesehen werden kann. Im Übrigen hätte der Beschuldigte auf Grund der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan jedenfalls Zweifel an seiner - unrichtigen - Rechtsansicht haben müssen (Hinweis E 17. Juni 1994, 94/02/0251).
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020145.L01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021