RS Vwgh 2021/2/16 Ra 2019/10/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2021
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Index

L08010 Vereinbarungen nach Art 15a
L08014 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Oberösterreich
L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Tirol
L08018 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Vorarlberg
L92050 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/15 Vertragsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
SHG OÖ 1998 §17 Abs5
SHG Wr 1973 §15 Abs1
SHG Wr 1973 §34
SHG Wr 1973 §36 Abs1
SHG Wr 1973 §7
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 lita
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 lita idF 2009/129
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 litc
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 litc idF 2009/129
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WrÜbk über das Recht der Verträge Art70
WrÜbk über das Recht der Verträge Art70 Abs1 litb
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus Art. 70 WrÜbk über das Recht der Verträge lässt sich nicht ableiten, dass bei der Kündigung eines Vertrages auch nach dem Zeitpunkt der Kündigung finanzielle Verpflichtungen entstehen. Art. 70 Abs. 1 lit. b WrÜbk über das Recht der Verträge betrifft lediglich Rechte und Pflichten, die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründet wurden. Diese sollen von der Vertragsauflösung unberührt bleiben, d.h. es wird insoweit eine Rückwirkung ausgeschlossen. Dass auch nach der Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen im Sinne einer Fortwirkung des Vertrages ersetzt werden müssten, ist vor dem Hintergrund, dass der Kostenersatzanspruch - ebenso wie die Sozialhilfeleistung selbst - während des gesamten Leistungszeitraumes einer gültigen Rechtsgrundlage bedarf, und nicht etwa nur der Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung maßgeblich ist, daraus nicht abzuleiten. Es sind daher die vor der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen zu ersetzen, nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt liegende (vgl. in diesem Sinn Art. II der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnungen zur Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe aufgehoben werden, LGBl. Nr. 42/2018).Aus Artikel 70, WrÜbk über das Recht der Verträge lässt sich nicht ableiten, dass bei der Kündigung eines Vertrages auch nach dem Zeitpunkt der Kündigung finanzielle Verpflichtungen entstehen. Artikel 70, Absatz eins, Litera b, WrÜbk über das Recht der Verträge betrifft lediglich Rechte und Pflichten, die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründet wurden. Diese sollen von der Vertragsauflösung unberührt bleiben, d.h. es wird insoweit eine Rückwirkung ausgeschlossen. Dass auch nach der Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen im Sinne einer Fortwirkung des Vertrages ersetzt werden müssten, ist vor dem Hintergrund, dass der Kostenersatzanspruch - ebenso wie die Sozialhilfeleistung selbst - während des gesamten Leistungszeitraumes einer gültigen Rechtsgrundlage bedarf, und nicht etwa nur der Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung maßgeblich ist, daraus nicht abzuleiten. Es sind daher die vor der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen zu ersetzen, nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt liegende vergleiche in diesem Sinn Artikel römisch zwei, der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnungen zur Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe aufgehoben werden, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2018,).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100085.L04

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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