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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
AVG §56Rechtssatz
Aus Art. 70 WrÜbk über das Recht der Verträge lässt sich nicht ableiten, dass bei der Kündigung eines Vertrages auch nach dem Zeitpunkt der Kündigung finanzielle Verpflichtungen entstehen. Art. 70 Abs. 1 lit. b WrÜbk über das Recht der Verträge betrifft lediglich Rechte und Pflichten, die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründet wurden. Diese sollen von der Vertragsauflösung unberührt bleiben, d.h. es wird insoweit eine Rückwirkung ausgeschlossen. Dass auch nach der Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen im Sinne einer Fortwirkung des Vertrages ersetzt werden müssten, ist vor dem Hintergrund, dass der Kostenersatzanspruch - ebenso wie die Sozialhilfeleistung selbst - während des gesamten Leistungszeitraumes einer gültigen Rechtsgrundlage bedarf, und nicht etwa nur der Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung maßgeblich ist, daraus nicht abzuleiten. Es sind daher die vor der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen zu ersetzen, nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt liegende (vgl. in diesem Sinn Art. II der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnungen zur Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe aufgehoben werden, LGBl. Nr. 42/2018).Aus Artikel 70, WrÜbk über das Recht der Verträge lässt sich nicht ableiten, dass bei der Kündigung eines Vertrages auch nach dem Zeitpunkt der Kündigung finanzielle Verpflichtungen entstehen. Artikel 70, Absatz eins, Litera b, WrÜbk über das Recht der Verträge betrifft lediglich Rechte und Pflichten, die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründet wurden. Diese sollen von der Vertragsauflösung unberührt bleiben, d.h. es wird insoweit eine Rückwirkung ausgeschlossen. Dass auch nach der Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen im Sinne einer Fortwirkung des Vertrages ersetzt werden müssten, ist vor dem Hintergrund, dass der Kostenersatzanspruch - ebenso wie die Sozialhilfeleistung selbst - während des gesamten Leistungszeitraumes einer gültigen Rechtsgrundlage bedarf, und nicht etwa nur der Zeitpunkt des Beginnes der Leistungserbringung maßgeblich ist, daraus nicht abzuleiten. Es sind daher die vor der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen zu ersetzen, nicht jedoch nach diesem Zeitpunkt liegende vergleiche in diesem Sinn Artikel römisch zwei, der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnungen zur Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe aufgehoben werden, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2018,).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100085.L04Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021