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L08010 Vereinbarungen nach Art 15aNorm
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973Rechtssatz
Nach der eindeutigen Regelung des Art. 5 Abs. 2 lit. a) der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe (VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973) sind die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, nicht zu ersetzen. Die Ersatzpflicht hängt diesbezüglich daher davon ab, ob die Leistung an die Sozialhilfeempfängerin seitens des Sozialhilfeträgers aufgrund eines Rechtsanspruches - und nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - erbracht wurde und diese Leistung nach den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften "in der Art" vorgesehen ist (vgl. VwGH 8.9.1998, 97/08/0590). Die zu beurteilende Leistung ist jene, die der Sozialhilfeträger erbringt, nicht aber die von der Pflegeeinrichtung erbrachte Leistung.Nach der eindeutigen Regelung des Artikel 5, Absatz 2, Litera a,) der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe (VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973) sind die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, nicht zu ersetzen. Die Ersatzpflicht hängt diesbezüglich daher davon ab, ob die Leistung an die Sozialhilfeempfängerin seitens des Sozialhilfeträgers aufgrund eines Rechtsanspruches - und nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - erbracht wurde und diese Leistung nach den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften "in der Art" vorgesehen ist vergleiche VwGH 8.9.1998, 97/08/0590). Die zu beurteilende Leistung ist jene, die der Sozialhilfeträger erbringt, nicht aber die von der Pflegeeinrichtung erbrachte Leistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100085.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021