RS Vwgh 2021/2/16 Ra 2019/10/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2021
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Index

L08010 Vereinbarungen nach Art 15a
L08014 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Oberösterreich
L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Tirol
L08018 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Vorarlberg
L92050 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 lita
VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973 Art5 Abs2 litc
VwGG §42 Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach der eindeutigen Regelung des Art. 5 Abs. 2 lit. a) der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe (VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973) sind die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, nicht zu ersetzen. Die Ersatzpflicht hängt diesbezüglich daher davon ab, ob die Leistung an die Sozialhilfeempfängerin seitens des Sozialhilfeträgers aufgrund eines Rechtsanspruches - und nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - erbracht wurde und diese Leistung nach den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften "in der Art" vorgesehen ist (vgl. VwGH 8.9.1998, 97/08/0590). Die zu beurteilende Leistung ist jene, die der Sozialhilfeträger erbringt, nicht aber die von der Pflegeeinrichtung erbrachte Leistung.Nach der eindeutigen Regelung des Artikel 5, Absatz 2, Litera a,) der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe (VE Sozialhilfe Kostenersatz OÖ Tir Vlbg 1973) sind die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, nicht zu ersetzen. Die Ersatzpflicht hängt diesbezüglich daher davon ab, ob die Leistung an die Sozialhilfeempfängerin seitens des Sozialhilfeträgers aufgrund eines Rechtsanspruches - und nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - erbracht wurde und diese Leistung nach den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften "in der Art" vorgesehen ist vergleiche VwGH 8.9.1998, 97/08/0590). Die zu beurteilende Leistung ist jene, die der Sozialhilfeträger erbringt, nicht aber die von der Pflegeeinrichtung erbrachte Leistung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100085.L01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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