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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs8Rechtssatz
Nach § 116 Abs. 2 erster Satz WRG 1959 iVm. § 26 Abs. 1 Z 5 VwGG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus), wenn ihm eine auf der Grundlage des WRG 1959 getroffene Entscheidung des VwG zugestellt wurde (und er dagegen Revision zu erheben beabsichtigt), die Revision ab dem Tag der Zustellung innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG zu erheben. Nur dann, wenn dem Bundesminister eine solche Entscheidung nicht zugestellt wurde, beginnt die sechswöchige Revisionsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.Nach Paragraph 116, Absatz 2, erster Satz WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus), wenn ihm eine auf der Grundlage des WRG 1959 getroffene Entscheidung des VwG zugestellt wurde (und er dagegen Revision zu erheben beabsichtigt), die Revision ab dem Tag der Zustellung innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG zu erheben. Nur dann, wenn dem Bundesminister eine solche Entscheidung nicht zugestellt wurde, beginnt die sechswöchige Revisionsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021070003.J01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021