RS Vwgh 2021/2/17 Ra 2021/05/0008

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Veröffentlicht am 17.02.2021
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L82004 Bauordnung Oberösterreich
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO OÖ 1994 §31
BauPolZuständigkeitsübertragung OÖ 2003 §2 Abs1
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0009

Rechtssatz

Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 OÖ BauPolZuständigkeitsübertragung 2003 umfasst zwar das Baubewilligungsverfahren, es lässt sich dieser Bestimmung aber in keiner Weise entnehmen, dass bloß auf Grund einer allfälligen Übertragung im Baubewilligungsverfahren (und nur um ein solches geht es hier) andere Nachbarparteistellungen und andere Nachbarrechte als jene nach der OÖ BauO 1994 bestehen sollten. Zwar können die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vorbringen, dass (hier: aufgrund der OÖ BauPolZuständigkeitsübertragung 2003) die unzuständige Behörde entschieden habe. Soweit aber ein Baubewilligungsverfahren stattfindet, werden in diesem die Nachbarparteistellung und die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ausschließlich durch die OÖ BauO 1994 bestimmt.Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, OÖ BauPolZuständigkeitsübertragung 2003 umfasst zwar das Baubewilligungsverfahren, es lässt sich dieser Bestimmung aber in keiner Weise entnehmen, dass bloß auf Grund einer allfälligen Übertragung im Baubewilligungsverfahren (und nur um ein solches geht es hier) andere Nachbarparteistellungen und andere Nachbarrechte als jene nach der OÖ BauO 1994 bestehen sollten. Zwar können die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vorbringen, dass (hier: aufgrund der OÖ BauPolZuständigkeitsübertragung 2003) die unzuständige Behörde entschieden habe. Soweit aber ein Baubewilligungsverfahren stattfindet, werden in diesem die Nachbarparteistellung und die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ausschließlich durch die OÖ BauO 1994 bestimmt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050008.L03

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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