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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (nach § 42 Abs. 2 VwGG) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind oder mit dem aufgehobenen Erkenntnis des VwG in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0237, 0336, mwN). Ein derartiger Fall (Entscheidung in derselben Rechtssache) liegt insbesondere dann vor, wenn ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des VwG (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG) vom VwGH aufgehoben wird; auf Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft (vgl. zB VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031, VwSlg 19185 A/2015). In gleicher Weise tritt auch ein Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft, der auf Basis der "kondemnatorischen" Entscheidung des VwG erfolgte. Das VwG wird daher nach Einstellung des Beschwerdeverfahrens über den nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid der belangten Behörde funktional in erster Instanz im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden haben.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind oder mit dem aufgehobenen Erkenntnis des VwG in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0237, 0336, mwN). Ein derartiger Fall (Entscheidung in derselben Rechtssache) liegt insbesondere dann vor, wenn ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des VwG (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG) vom VwGH aufgehoben wird; auf Basis der aufgehobenen Entscheidung gesetzte Rechtsakte treten damit außer Kraft vergleiche zB VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031, VwSlg 19185 A/2015). In gleicher Weise tritt auch ein Bescheid der Verwaltungsbehörde außer Kraft, der auf Basis der "kondemnatorischen" Entscheidung des VwG erfolgte. Das VwG wird daher nach Einstellung des Beschwerdeverfahrens über den nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid der belangten Behörde funktional in erster Instanz im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens in der Sache zu entscheiden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130088.L08Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021