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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Entscheidet die Verwaltungsbehörde während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG) zurückgewiesen wurde, über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, dann ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG; vgl. VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102). Erfolgte die Entscheidung der Verwaltungsbehörde bereits vor Einbringung der Revision, so ist die Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0239). Mit diesen Verfahrenssituationen ist aber die vorliegende, bei der eine Säumnisbeschwerde nicht abgewiesen oder zurückgewiesen, sondern "in Stattgebung" der Säumnisbeschwerde entschieden wurde, nicht zu vergleichen. Eine derartige Entscheidung bewirkt regelmäßig eine Bindung an die Rechtsanschauung des VwG im Hinblick auf die damit entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen. Würde die Erlassung eines Bescheides durch die Verwaltungsbehörde - in Bindung an die Rechtsanschauung des VwG - zur Gegenstandslosigkeit der Revision führen, so könnte diese vom VwG überbundene Rechtsansicht nicht überprüft werden. Die Erlassung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde führt daher hier nicht zur Gegenstandslosigkeit der Revision (vgl. bereits - implizit - VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106, VwSlg 18998 A/2014).Entscheidet die Verwaltungsbehörde während eines Verfahrens über die Revision gegen einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG) zurückgewiesen wurde, über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, dann ist das Revisionsverfahren betreffend den Beschluss über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113; 21.11.2018, Ro 2018/03/0004). Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (nach dem VwGVG; vergleiche VwGH 18.10.2019, Ra 2018/04/0102). Erfolgte die Entscheidung der Verwaltungsbehörde bereits vor Einbringung der Revision, so ist die Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0239). Mit diesen Verfahrenssituationen ist aber die vorliegende, bei der eine Säumnisbeschwerde nicht abgewiesen oder zurückgewiesen, sondern "in Stattgebung" der Säumnisbeschwerde entschieden wurde, nicht zu vergleichen. Eine derartige Entscheidung bewirkt regelmäßig eine Bindung an die Rechtsanschauung des VwG im Hinblick auf die damit entschiedenen maßgeblichen Rechtsfragen. Würde die Erlassung eines Bescheides durch die Verwaltungsbehörde - in Bindung an die Rechtsanschauung des VwG - zur Gegenstandslosigkeit der Revision führen, so könnte diese vom VwG überbundene Rechtsansicht nicht überprüft werden. Die Erlassung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde führt daher hier nicht zur Gegenstandslosigkeit der Revision vergleiche bereits - implizit - VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106, VwSlg 18998 A/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130088.L07Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021