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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Ein Säumnisbeschwerdeverfahren ist nach dem VwGVG bei Erlassung des Bescheides durch die zuvor säumige Behörde einzustellen (auch die Einstellung hat durch diese Behörde zu erfolgen), selbst wenn die Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgte (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).Ein Säumnisbeschwerdeverfahren ist nach dem VwGVG bei Erlassung des Bescheides durch die zuvor säumige Behörde einzustellen (auch die Einstellung hat durch diese Behörde zu erfolgen), selbst wenn die Bescheiderlassung erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erfolgte vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130088.L06Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021