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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Rechtssatz
Mit der Vorlage der (hier unbestritten zulässigen und berechtigten) Säumnisbeschwerde an das VwG ging - auch schon vor Ablauf der Frist von drei Monaten - die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das VwG über (vgl. VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, mwN).Mit der Vorlage der (hier unbestritten zulässigen und berechtigten) Säumnisbeschwerde an das VwG ging - auch schon vor Ablauf der Frist von drei Monaten - die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das VwG über vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130088.L02Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021