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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Begnügt sich das LVwG damit, in seinem Erkenntnis auf "die ausführliche Darstellung der Rechtsmittelwerberin in deren Beschwerde" zu verweisen, so fehlt für einen derartigen Verweis, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, in den vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG jegliche Rechtsgrundlage (vgl. zur Unzulässigkeit eines Verweises auf ein anderes Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts: VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0135, mwN). Der bloße Hinweis auf Ausführungen in der Beschwerde stellt noch keine eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes dar (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0044).Begnügt sich das LVwG damit, in seinem Erkenntnis auf "die ausführliche Darstellung der Rechtsmittelwerberin in deren Beschwerde" zu verweisen, so fehlt für einen derartigen Verweis, der an die Stelle einer eigenständigen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tritt, in den vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Verfahrensbestimmungen des VwGVG jegliche Rechtsgrundlage vergleiche zur Unzulässigkeit eines Verweises auf ein anderes Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts: VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0135, mwN). Der bloße Hinweis auf Ausführungen in der Beschwerde stellt noch keine eigenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes dar vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170072.L03Im RIS seit
14.04.2021Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021