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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8Rechtssatz
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 kommt "in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1" AWG 2002 dem Umweltanwalt Parteistellung zu; dieser "kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen". Dem Umweltanwalt wird "das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das VwG sowie Revision an den VwGH zu erheben". § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 verweist nicht etwa zur Rechtsmittellegitimation auf naturschutzrechtliche Vorschriften, sondern begründet für Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 (u.a.) eine Rechtsmittelbefugnis des Umweltanwaltes, damit dieser die "Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften geltend machen" kann. Dem Umweltanwalt wird in dem die Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 regelnden § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 von vornherein ein Beschwerderecht an das VwG eingeräumt (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009 = VwSlg. 19.152 A). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Bestimmung des § 36 Abs. 8 Tir NatSchG 2005 lex generalis und ihr gegenüber ist § 42 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 als lex specialis (nur für Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002) der Vorrang einzuräumen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 kommt "in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 dem Umweltanwalt Parteistellung zu; dieser "kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen". Dem Umweltanwalt wird "das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das VwG sowie Revision an den VwGH zu erheben". Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 verweist nicht etwa zur Rechtsmittellegitimation auf naturschutzrechtliche Vorschriften, sondern begründet für Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 (u.a.) eine Rechtsmittelbefugnis des Umweltanwaltes, damit dieser die "Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften geltend machen" kann. Dem Umweltanwalt wird in dem die Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 regelnden Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 von vornherein ein Beschwerderecht an das VwG eingeräumt vergleiche VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009 = VwSlg. 19.152 A). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 8, Tir NatSchG 2005 lex generalis und ihr gegenüber ist Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 als lex specialis (nur für Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002) der Vorrang einzuräumen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100007.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021