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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan OberösterreichNorm
BTypV OÖ 1997Beachte
Rechtssatz
Der rechtlichen Beurteilung des LVwG, dass die GewO 1994 für die Baubehörde nicht als Maßstab für die Einordnung von Betrieben nach der OÖ BTypVO 2016 heranziehbar ist, ist nicht entgegenzutreten (vgl. zur unabhängigen Beurteilung einer Betriebsanlage durch Gewerbebehörde und Baubehörde in Orientierung an den von ihnen jeweils zu vollziehenden Rechtsvorschriften etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0223, mwN; vgl. zur Zulässigkeit von Betrieben mit industriellem Betriebscharakter im Betriebsbaugebiet auch VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, zur insoweit gleichlautenden OÖ BTypVO 1997).Der rechtlichen Beurteilung des LVwG, dass die GewO 1994 für die Baubehörde nicht als Maßstab für die Einordnung von Betrieben nach der OÖ BTypVO 2016 heranziehbar ist, ist nicht entgegenzutreten vergleiche zur unabhängigen Beurteilung einer Betriebsanlage durch Gewerbebehörde und Baubehörde in Orientierung an den von ihnen jeweils zu vollziehenden Rechtsvorschriften etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0223, mwN; vergleiche zur Zulässigkeit von Betrieben mit industriellem Betriebscharakter im Betriebsbaugebiet auch VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, zur insoweit gleichlautenden OÖ BTypVO 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050019.L04Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021