RS Vwgh 2021/2/18 Ra 2021/05/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2021
beobachten
merken

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BTypV OÖ 1997
BTypV OÖ 2016 §1
BTypV OÖ 2016 §2
GewO 1994

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/05/0304 B 26.02.2021
Ra 2021/05/0020 B 18.02.2021

Rechtssatz

Der rechtlichen Beurteilung des LVwG, dass die GewO 1994 für die Baubehörde nicht als Maßstab für die Einordnung von Betrieben nach der OÖ BTypVO 2016 heranziehbar ist, ist nicht entgegenzutreten (vgl. zur unabhängigen Beurteilung einer Betriebsanlage durch Gewerbebehörde und Baubehörde in Orientierung an den von ihnen jeweils zu vollziehenden Rechtsvorschriften etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0223, mwN; vgl. zur Zulässigkeit von Betrieben mit industriellem Betriebscharakter im Betriebsbaugebiet auch VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, zur insoweit gleichlautenden OÖ BTypVO 1997).Der rechtlichen Beurteilung des LVwG, dass die GewO 1994 für die Baubehörde nicht als Maßstab für die Einordnung von Betrieben nach der OÖ BTypVO 2016 heranziehbar ist, ist nicht entgegenzutreten vergleiche zur unabhängigen Beurteilung einer Betriebsanlage durch Gewerbebehörde und Baubehörde in Orientierung an den von ihnen jeweils zu vollziehenden Rechtsvorschriften etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0223, mwN; vergleiche zur Zulässigkeit von Betrieben mit industriellem Betriebscharakter im Betriebsbaugebiet auch VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024, zur insoweit gleichlautenden OÖ BTypVO 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050019.L04

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten