Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §293Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0121 E 1. Februar 2021 RS 2Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Angabe eines fehlerhaften Antragsdatums im Spruch eines Bescheids unbeachtlich, wenn sich aus dem Zusammenhang des Bescheids eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler von der Behörde nicht gemäß § 293 BAO berichtigt wurde (vgl. VwGH 17.11.2010, 2007/13/0124)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Angabe eines fehlerhaften Antragsdatums im Spruch eines Bescheids unbeachtlich, wenn sich aus dem Zusammenhang des Bescheids eindeutig ergibt, dass ein anderes Datum gemeint war, selbst wenn dieser offensichtliche Fehler von der Behörde nicht gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt wurde vergleiche VwGH 17.11.2010, 2007/13/0124)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020160010.L02Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021