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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 kann auch der (Ehe-)Partner die behinderungsbedingten Mehraufwendungen geltend machen, sofern entweder Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht oder die Einkünfte des (Ehe-)Partners höchstens 6.000 Euro jährlich betragen. Im Revisionsfall waren diese Voraussetzungen unstrittig nicht erfüllt, sodass die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen nur im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung mit Selbstbehalt berücksichtigt werden konnten (vgl. Fuchs in Doralt et al, EStG20, § 35 Tz 2).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG 1988 kann auch der (Ehe-)Partner die behinderungsbedingten Mehraufwendungen geltend machen, sofern entweder Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht oder die Einkünfte des (Ehe-)Partners höchstens 6.000 Euro jährlich betragen. Im Revisionsfall waren diese Voraussetzungen unstrittig nicht erfüllt, sodass die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen nur im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung mit Selbstbehalt berücksichtigt werden konnten vergleiche Fuchs in Doralt et al, EStG20, Paragraph 35, Tz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150113.L03Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021