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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §938Beachte
Rechtssatz
Landwirtschaftliche Übergabsverträge stellen aus steuerlicher Sicht in der Regel gemischte Schenkungen und damit unentgeltliche Betriebsübertragungen dar (vgl. das zur Erbschaftssteuer ergangene Erkenntnis VwGH 19.10.1995, 95/16/0133, und auch VwGH 3.5.1983, 82/14/0243). Ob eine gemischte Schenkung (und damit eine unentgeltliche Übertragung) vorliegt, kann allerdings immer nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.Landwirtschaftliche Übergabsverträge stellen aus steuerlicher Sicht in der Regel gemischte Schenkungen und damit unentgeltliche Betriebsübertragungen dar vergleiche das zur Erbschaftssteuer ergangene Erkenntnis VwGH 19.10.1995, 95/16/0133, und auch VwGH 3.5.1983, 82/14/0243). Ob eine gemischte Schenkung (und damit eine unentgeltliche Übertragung) vorliegt, kann allerdings immer nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150052.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021