Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §12Beachte
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 EStG 1988 stellt eine Reinvestitionsförderung dar, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Steuerfreistellung der stillen Reserven aus der Veräußerung von Anlagevermögen ermöglicht. Der Veräußerungserlös soll ertragsteuerlich unbelastet für (Re)Investitionen zur Verfügung stehen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 12 Tz 1).Die Bestimmung des Paragraph 12, EStG 1988 stellt eine Reinvestitionsförderung dar, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Steuerfreistellung der stillen Reserven aus der Veräußerung von Anlagevermögen ermöglicht. Der Veräußerungserlös soll ertragsteuerlich unbelastet für (Re)Investitionen zur Verfügung stehen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 12, Tz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150052.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021