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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art3 Abs1 Z4Rechtssatz
Art. 3 Abs. 1 Z 4 EGVG soll eine verwaltungsstrafrechtliche Handhabe gegen das Übel der Verharmlosung nationalsozialistischen Gedankengutes bieten, die das VerbotsG 1947 nicht erfasst. Ihr Zweck ist es, ärgerniserregenden Unfug hintanzuhalten (vgl. VwGH 16.12.1991, 90/10/0194, mit Bezugnahme auf VfSlg. 12.002/1989).Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG soll eine verwaltungsstrafrechtliche Handhabe gegen das Übel der Verharmlosung nationalsozialistischen Gedankengutes bieten, die das VerbotsG 1947 nicht erfasst. Ihr Zweck ist es, ärgerniserregenden Unfug hintanzuhalten vergleiche VwGH 16.12.1991, 90/10/0194, mit Bezugnahme auf VfSlg. 12.002/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030020.L03Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021