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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art3 Abs1 Z4Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass unter dem "Verbreiten" nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Art. IX Abs. 1 Z 4 EGVG (nunmehr gleichlautend: Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG) jede Handlung zu verstehen ist, mit welcher derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2006/09/0126). Wenn das VwG diese letztgenannte Voraussetzung durch ein Posting in einer Facebook-Gruppe als erfüllt ansah, kann dies nicht als fehlerhaft erkannt werden (vgl. zum "größeren Personenkreis" RIS-Justiz RS0091902 mit Hinweis auf WK-StGB2, § 69 StGB, Rn. 2, oder Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4, § 1 Rn. 10: Ausgeschlossen ist damit jede Form der Individualkommunikation; die Verbreitung muss aber nicht an die Allgemeinheit gerichtet sein").Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass unter dem "Verbreiten" nationalsozialistischen Gedankengutes im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG (nunmehr gleichlautend: Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG) jede Handlung zu verstehen ist, mit welcher derartiges Gedankengut einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird vergleiche VwGH 8.8.2008, 2006/09/0126). Wenn das VwG diese letztgenannte Voraussetzung durch ein Posting in einer Facebook-Gruppe als erfüllt ansah, kann dies nicht als fehlerhaft erkannt werden vergleiche zum "größeren Personenkreis" RIS-Justiz RS0091902 mit Hinweis auf WK-StGB2, Paragraph 69, StGB, Rn. 2, oder Koukal in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4, Paragraph eins, Rn. 10: Ausgeschlossen ist damit jede Form der Individualkommunikation; die Verbreitung muss aber nicht an die Allgemeinheit gerichtet sein").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030020.L01Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021