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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0145 B 24. Februar 2016 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Aus der eindeutigen Regelung der § 26 Abs. 4 iVm § 25a Abs. 5 VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnende) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem VwG einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Die vom Revisionswerber vermeinte "Weiterbehandlung" der abgetretenen Beschwerde durch den VwGH scheidet schon deshalb aus, weil der VwGH nach Art. 133 B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der VwG zuständig ist. Eine zwischenzeitige Information des VwGH durch den VfGH setzt somit - im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung des "Revisionsmodells", als sowohl der VfGH wie auch der VwGH mit "Beschwerden" angerufen werden konnten - kein Verfahren beim VwGH in Gang, sondern es obliegt dem Revisionswerber bei sonstiger Fristversäumung die Revision beim VwG einzubringen, welches diese dann dem VwGH vorzulegen hat.Aus der eindeutigen Regelung der Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG folgt, dass bei Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG die Revisionsfrist erst mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des VfGH an den Einschreiter zu laufen beginnt und dieser (als Revision zu bezeichnende) Schriftsatz vom Revisionswerber dann bei dem VwG einzubringen ist, dessen Entscheidung er bekämpft. Die vom Revisionswerber vermeinte "Weiterbehandlung" der abgetretenen Beschwerde durch den VwGH scheidet schon deshalb aus, weil der VwGH nach Artikel 133, B-VG seit 1. Jänner 2014 zur Entscheidung über Revisionen gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der VwG zuständig ist. Eine zwischenzeitige Information des VwGH durch den VfGH setzt somit - im Gegensatz zur Rechtslage vor der Einführung des "Revisionsmodells", als sowohl der VfGH wie auch der VwGH mit "Beschwerden" angerufen werden konnten - kein Verfahren beim VwGH in Gang, sondern es obliegt dem Revisionswerber bei sonstiger Fristversäumung die Revision beim VwG einzubringen, welches diese dann dem VwGH vorzulegen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010453.L02Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021