TE Vwgh Beschluss 1993/11/24 92/13/0288

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §103 Abs1 idF 1982/201;
BAO §217;
RAO 1868 §8;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Dr. B und Dr. C, Rechtsanwälte in X, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Berufung gegen die Vorschreibung von Säumniszuschlägen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Da der Beschwerdeführer Einkommensteuervorschreibungen für die Jahre 1986 bis 1988 nicht termingerecht entrichtete, wurden ihm mit Bescheid vom 9. September 1991 Säumniszuschläge im Ausmaß von insgesamt S 4.955,-- vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom 10. September 1991 wurde einem Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung betreffend die genannten Einkommensteuervorschreibungen stattgegeben.

In den Verwaltungsakten findet sich die Kopie eines Bescheides vom 10. September 1991, mit dem der Bescheid betreffend die Vorschreibung von Säumniszuschlägen gemäß § 293a BAO aufgehoben wurde. In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß eine neuerliche Aussetzung der Einhebung bewilligt worden sei. Weiters findet sich in den Verwaltungsakten eine Lastschriftanzeige, aus der hervorgeht, daß dem Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Säumniszuschläge wiederum gutgeschrieben wurden.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1991 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid vom 9. September 1991 betreffend Vorschreibung von Säumniszuschlägen und verwies auf seinen Aussetzungsantrag. Die Berufung wurde von drei Rechtsanwälten des Beschwerdeführers eingebracht, die gemäß § 8 RAO auf eine ihnen erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers verwiesen.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Bescheid vom 30. Oktober 1991 zurück. Der mit Berufung angefochtene Bescheid sei bereits mit Bescheid vom 10. September 1991 aufgehoben worden. Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer und nicht seinen vertretungsbefugten Rechtsanwälten zugestellt; allerdings lag zunächst kein Zustellnachweis vor.

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde - eingebracht von den drei Rechtsanwälten des Beschwerdeführers - wird Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung gegen die Säumniszuschläge geltend gemacht.

Anläßlich der Einbringung der Säumnisbeschwerde hat die belangte Behörde den Vertretern des Beschwerdeführers vorgehalten, diesem hätte auffallen müssen, daß ihm die Säumniszuschläge wiederum gutgeschrieben worden seien.

Über Ersuchen der belangten Behörde, das direkt an den Beschwerdeführer gerichtet war, legte dieser eine Kopie des Bescheides vom 30. Oktober 1991 betreffend die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Vorschreibung von Säumniszuschlägen vor und vermerkte auf dieser eigenhändig, das "Originalschreiben dieser Kopie Anfang November 1991 erhalten" zu haben.

Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung des Beschwerdeführers beantragt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde.

Zu prüfen ist im Beschwerdefall, ob der Bescheid vom

30. Oktokber 1991, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 1991 betreffend Vorschreibung von Säumniszuschlägen zurückgewiesen worden war, dem Beschwerdeführer bereits Anfang November 1991 rechtswirksam zugestellt wurde. Ist diese Frage zu bejahen, so wurde über die Berufung, von der in der Säumnisbeschwerde behauptet wird, sie sei noch nicht erledigt, bereits über ein Jahr vor Einbringung dieser Beschwerde entschieden, sodaß eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Entscheidend für diese Frage ist die Bestimmung des § 103 Abs. 1 BAO, i.d.F. des Zustellrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1982, wonach im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden können.

Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen ist im 6. Abschnitt der Bundesabgabenordnung geregelt; dieser Abschnitt trägt die Überschrift "Einhebung der Abgaben". Das Finanzamt war daher berechtigt, eine Berufungserledigung betreffend die Vorschreibung von Säumniszuschlägen unmittelbar dem Beschwerdeführer zuzustellen; eine Zustellungsvollmacht seiner Vertreter stand dem nicht entgegen. Daraus folgt, daß die in der Säumnisbeschwerde geltend gemachte Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher mangels der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung (§ 27 VwGG) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130288.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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