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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art13Rechtssatz
Als Ehemann einer türkischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, fällt der Fremde - sofern nicht rechtskräftig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen wurde (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0008) - grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80.Als Ehemann einer türkischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, fällt der Fremde - sofern nicht rechtskräftig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen wurde vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0008) - grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Artikel 13, ARB 1/80.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220007.J01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022