RS Vwgh 2021/2/23 Ro 2020/22/0007

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Als Ehemann einer türkischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, fällt der Fremde - sofern nicht rechtskräftig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen wurde (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0008) - grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80.Als Ehemann einer türkischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, fällt der Fremde - sofern nicht rechtskräftig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen wurde vergleiche VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0008) - grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Artikel 13, ARB 1/80.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020220007.J01

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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