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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §98a Abs1Rechtssatz
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beschreibt der Begriff "Gegenstände" nicht einzelne Komponenten eines "Gerätes" iSd. § 98a Abs. 1 KFG 1967. Vielmehr umschreibt das Begriffspaar "Geräte" und "Gegenstände" das gesamte Spektrum möglicher Sachen, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können (vgl. RV 1359 BlgNR XXV. GP, 7: "Geräte oder Vorrichtungen").Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beschreibt der Begriff "Gegenstände" nicht einzelne Komponenten eines "Gerätes" iSd. Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967. Vielmehr umschreibt das Begriffspaar "Geräte" und "Gegenstände" das gesamte Spektrum möglicher Sachen, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können vergleiche Regierungsvorlage 1359 BlgNR römisch 25 . GP, 7: "Geräte oder Vorrichtungen").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110005.J01Im RIS seit
02.04.2021Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021