RS Vwgh 2021/2/23 Ro 2020/11/0005

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §98a Abs1
VwRallg
  1. KFG 1967 § 98a heute
  2. KFG 1967 § 98a gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 98a gültig von 14.01.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017

Rechtssatz

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beschreibt der Begriff "Gegenstände" nicht einzelne Komponenten eines "Gerätes" iSd. § 98a Abs. 1 KFG 1967. Vielmehr umschreibt das Begriffspaar "Geräte" und "Gegenstände" das gesamte Spektrum möglicher Sachen, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können (vgl. RV 1359 BlgNR XXV. GP, 7: "Geräte oder Vorrichtungen").Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beschreibt der Begriff "Gegenstände" nicht einzelne Komponenten eines "Gerätes" iSd. Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967. Vielmehr umschreibt das Begriffspaar "Geräte" und "Gegenstände" das gesamte Spektrum möglicher Sachen, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können vergleiche Regierungsvorlage 1359 BlgNR römisch 25 . GP, 7: "Geräte oder Vorrichtungen").

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110005.J01

Im RIS seit

02.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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