RS Vwgh 2021/2/23 Ra 2020/18/0500

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
32011L0095 Status-RL
62012CJ0199 VORAB

Rechtssatz

Eine Verfolgung von Homosexuellen kann nach der Rechtsprechung des VwGH, die wiederum auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0444, jeweils unter Hinweis auf EuGH 7.11.2013, Rechtssachen X, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12).Eine Verfolgung von Homosexuellen kann nach der Rechtsprechung des VwGH, die wiederum auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche etwa VwGH 16.11.2016, Ra 2015/18/0295, VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0444, jeweils unter Hinweis auf EuGH 7.11.2013, Rechtssachen römisch zehn, Y und Z, C-199/12 bis C-201/12).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0199 VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180500.L02

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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