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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §17Rechtssatz
Die Eheschließungsfreiheit bzw. die freie Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe zählt zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts und wird diesem Ziel innerstaatlich durch die Formvorschrift des § 17 EheG (persönliche und gleichzeitige Anwesenheit) Rechnung getragen. Liegt eine Stellvertretung im Willen nach der vom zusammenführenden Ehemann ausgestellten Vollmacht nicht vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198), ist es maßgeblich, ob Anhaltspunkte bestehen, die das Vorliegen einer freien Willensentscheidung in Zweifel ziehen. Der VwGH vermag sich aber der Einschätzung, wonach eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung - auch wenn keine Stellvertretung im Willen vorlag - dann, wenn zuvor kein persönlicher oder körperlicher Kontakt bestanden hat, jedenfalls den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, nicht anzuschließen. Die Fremde hat auf ihren schon vor der Eheschließung bestandenen (und aktuell anhaltenden), häufig auch mehrere Stunden andauernden Kontakt zum Ehemann über moderne Kommunikationsformen (wie etwa Skype oder WhatsApp) verwiesen. Auch wenn ein Kontakt mit Mitteln der Telekommunikation nicht mit einer körperlichen Anwesenheit gleichgesetzt werden kann, bedeutet das umgekehrt nicht, dass eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen (etwa einer Einschätzung der Glaubwürdigkeit sowie der Intensität des derart gepflegten Kontakts) bzw. eine Bewertung im Hinblick auf die angenommenen Zweifel am freien Ehewillen unterbleiben kann. Insbesondere lässt sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen, weshalb ungeachtet des Vorbringens betreffend den (wenn auch nur über Telekommunikationsmittel erfolgten) regelmäßigen Kontakt eine Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall (bei Anerkennung der nach iranischem Recht geschlossenen Ehe) vorliegen würde. Aus dem Umstand, dass der VwGH in anderen Konstellationen (vgl. VwGH Ra 2016/20/0068) die einzelfallbezogene Beurteilung, wonach eine dort erfolgte "Ferntrauung" als ordre public-widrig erachtet worden war, als vertretbar angesehen hat, kann nicht geschlossen werden, dass einem Vorbringen wie dem hier gegenständlichen keine Maßgeblichkeit für die Beurteilung zukommen kann.Die Eheschließungsfreiheit bzw. die freie Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe zählt zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts und wird diesem Ziel innerstaatlich durch die Formvorschrift des Paragraph 17, EheG (persönliche und gleichzeitige Anwesenheit) Rechnung getragen. Liegt eine Stellvertretung im Willen nach der vom zusammenführenden Ehemann ausgestellten Vollmacht nicht vor (siehe VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198), ist es maßgeblich, ob Anhaltspunkte bestehen, die das Vorliegen einer freien Willensentscheidung in Zweifel ziehen. Der VwGH vermag sich aber der Einschätzung, wonach eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung - auch wenn keine Stellvertretung im Willen vorlag - dann, wenn zuvor kein persönlicher oder körperlicher Kontakt bestanden hat, jedenfalls den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, nicht anzuschließen. Die Fremde hat auf ihren schon vor der Eheschließung bestandenen (und aktuell anhaltenden), häufig auch mehrere Stunden andauernden Kontakt zum Ehemann über moderne Kommunikationsformen (wie etwa Skype oder WhatsApp) verwiesen. Auch wenn ein Kontakt mit Mitteln der Telekommunikation nicht mit einer körperlichen Anwesenheit gleichgesetzt werden kann, bedeutet das umgekehrt nicht, dass eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen (etwa einer Einschätzung der Glaubwürdigkeit sowie der Intensität des derart gepflegten Kontakts) bzw. eine Bewertung im Hinblick auf die angenommenen Zweifel am freien Ehewillen unterbleiben kann. Insbesondere lässt sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen, weshalb ungeachtet des Vorbringens betreffend den (wenn auch nur über Telekommunikationsmittel erfolgten) regelmäßigen Kontakt eine Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall (bei Anerkennung der nach iranischem Recht geschlossenen Ehe) vorliegen würde. Aus dem Umstand, dass der VwGH in anderen Konstellationen vergleiche VwGH Ra 2016/20/0068) die einzelfallbezogene Beurteilung, wonach eine dort erfolgte "Ferntrauung" als ordre public-widrig erachtet worden war, als vertretbar angesehen hat, kann nicht geschlossen werden, dass einem Vorbringen wie dem hier gegenständlichen keine Maßgeblichkeit für die Beurteilung zukommen kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L08Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021