RS Vwgh 2021/2/23 Ra 2019/22/0226

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

IPRG §6
NAG 2005 §47 Abs2 idF 2018/I/056
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Dem Umstand, dass bei einer Stellvertreterehe keine Vertretung im Willen vorlag, ist für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den ordre public Bedeutung zumessen (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198).Dem Umstand, dass bei einer Stellvertreterehe keine Vertretung im Willen vorlag, ist für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den ordre public Bedeutung zumessen vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L05

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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