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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IPRG §6Rechtssatz
Dem Umstand, dass bei einer Stellvertreterehe keine Vertretung im Willen vorlag, ist für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den ordre public Bedeutung zumessen (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198).Dem Umstand, dass bei einer Stellvertreterehe keine Vertretung im Willen vorlag, ist für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen den ordre public Bedeutung zumessen vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L05Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021