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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IPRG §6Rechtssatz
Wird eine Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehegatten angestrebt und somit das Ziel verfolgt, dauerhaft in Österreich zu leben, ist die Intensität der Inlandsbeziehung als hoch einzustufen (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006).Wird eine Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehegatten angestrebt und somit das Ziel verfolgt, dauerhaft in Österreich zu leben, ist die Intensität der Inlandsbeziehung als hoch einzustufen vergleiche VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L04Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021