RS Vwgh 2021/2/23 Ra 2019/22/0226

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

IPRG §6
NAG 2005 §2 Abs1 Z9 idF 2018/I/056
NAG 2005 §47 Abs2 idF 2018/I/056
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Wird eine Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehegatten angestrebt und somit das Ziel verfolgt, dauerhaft in Österreich zu leben, ist die Intensität der Inlandsbeziehung als hoch einzustufen (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006).Wird eine Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehegatten angestrebt und somit das Ziel verfolgt, dauerhaft in Österreich zu leben, ist die Intensität der Inlandsbeziehung als hoch einzustufen vergleiche VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L04

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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