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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §17 Abs1 idF 2017/I/059Rechtssatz
Eine von der Fremden ins Treffen geführte Anwesenheit "über WhatsApp" kann keinesfalls als persönliche Anwesenheit iSd. § 17 Abs. 1 EheG angesehen werden.Eine von der Fremden ins Treffen geführte Anwesenheit "über WhatsApp" kann keinesfalls als persönliche Anwesenheit iSd. Paragraph 17, Absatz eins, EheG angesehen werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L01Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021