RS Vwgh 2021/2/24 Ro 2020/16/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2021
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32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/16/0025 E 24.02.2021
Ro 2020/16/0026 E 24.02.2021
Ro 2020/16/0027 E 24.02.2021

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat die Bank dem Verkäufer für den Fall eines Verkaufs zu den in Ansatz gekommenen Kaufpreisen nicht nur eine Lastenfreistellung der Liegenschaften, sondern zusätzlich eine Restschuldbefreiung zugesagt und schließlich auch gewährt. Die Hypothekargläubigerin (Bank) hat gegen Ausfolgung des Kaufpreises auf die auf der Liegenschaft lastenden, deutlich höher als der Kaufpreis liegenden Hypotheken verzichtet. Die in Rede stehende Leistung (Restschuldbefreiung) hat die Bank erbracht, welche auf die ihr gegenüber dem Veräußerer zustehende restliche Forderung verzichtet hat. Dergestalt handelt es sich bei der Höhe dieser Leistung um den Wert einer Forderung, auf welche die Bank verzichtet hat. Damit ist die Frage der Einbringlichkeit dieser restlichen Forderung nach § 14 Abs. 2 BewG von Bedeutung.Im vorliegenden Fall hat die Bank dem Verkäufer für den Fall eines Verkaufs zu den in Ansatz gekommenen Kaufpreisen nicht nur eine Lastenfreistellung der Liegenschaften, sondern zusätzlich eine Restschuldbefreiung zugesagt und schließlich auch gewährt. Die Hypothekargläubigerin (Bank) hat gegen Ausfolgung des Kaufpreises auf die auf der Liegenschaft lastenden, deutlich höher als der Kaufpreis liegenden Hypotheken verzichtet. Die in Rede stehende Leistung (Restschuldbefreiung) hat die Bank erbracht, welche auf die ihr gegenüber dem Veräußerer zustehende restliche Forderung verzichtet hat. Dergestalt handelt es sich bei der Höhe dieser Leistung um den Wert einer Forderung, auf welche die Bank verzichtet hat. Damit ist die Frage der Einbringlichkeit dieser restlichen Forderung nach Paragraph 14, Absatz 2, BewG von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020160024.J04

Im RIS seit

26.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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