RS Vwgh 2021/2/24 Ro 2020/16/0024

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/16/0025 E 24.02.2021
Ro 2020/16/0026 E 24.02.2021
Ro 2020/16/0027 E 24.02.2021

Rechtssatz

§ 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG spricht ausdrücklich von der Leistung, welche ein anderer als der Erwerber dem Veräußerer erbringt. Es ist somit ebenso auf denjenigen abzustellen, der diese Leistung erbringt. Nichts Anderes galt auch für die Gegenleistung nach § 7 Abs. 1 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0058).Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, GrEStG spricht ausdrücklich von der Leistung, welche ein anderer als der Erwerber dem Veräußerer erbringt. Es ist somit ebenso auf denjenigen abzustellen, der diese Leistung erbringt. Nichts Anderes galt auch für die Gegenleistung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Kapitalverkehrsteuergesetzes vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020160024.J03

Im RIS seit

26.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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