Beachte
Rechtssatz
§ 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG spricht ausdrücklich von der Leistung, welche ein anderer als der Erwerber dem Veräußerer erbringt. Es ist somit ebenso auf denjenigen abzustellen, der diese Leistung erbringt. Nichts Anderes galt auch für die Gegenleistung nach § 7 Abs. 1 Z 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0058).Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, GrEStG spricht ausdrücklich von der Leistung, welche ein anderer als der Erwerber dem Veräußerer erbringt. Es ist somit ebenso auf denjenigen abzustellen, der diese Leistung erbringt. Nichts Anderes galt auch für die Gegenleistung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Kapitalverkehrsteuergesetzes vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0058).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020160024.J03Im RIS seit
26.04.2021Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021