RS Vwgh 2021/2/24 Ro 2020/16/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2021
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/16/0025 E 24.02.2021
Ro 2020/16/0026 E 24.02.2021
Ro 2020/16/0027 E 24.02.2021

Rechtssatz

Im Sinne des § 5 Abs. 1 GrEStG ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in erster Linie die Gegenleistung, d.h. jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157). Es ist somit auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erbringt, also auf den Erwerber des Grundstücks, der die Gegenleistung (für das Grundstück) erbringt.Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, GrEStG ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in erster Linie die Gegenleistung, d.h. jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157). Es ist somit auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erbringt, also auf den Erwerber des Grundstücks, der die Gegenleistung (für das Grundstück) erbringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020160024.J02

Im RIS seit

26.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten