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32/06 VerkehrsteuernBeachte
Rechtssatz
Im Sinne des § 5 Abs. 1 GrEStG ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in erster Linie die Gegenleistung, d.h. jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157). Es ist somit auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erbringt, also auf den Erwerber des Grundstücks, der die Gegenleistung (für das Grundstück) erbringt.Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, GrEStG ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in erster Linie die Gegenleistung, d.h. jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157). Es ist somit auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erbringt, also auf den Erwerber des Grundstücks, der die Gegenleistung (für das Grundstück) erbringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020160024.J02Im RIS seit
26.04.2021Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021