RS Vwgh 2021/2/24 Ro 2019/15/0006

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Veröffentlicht am 24.02.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §7a
  1. EStG 1988 § 7a heute
  2. EStG 1988 § 7a gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2022
  3. EStG 1988 § 7a gültig von 01.04.2009 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2009

Rechtssatz

Auch unter Berücksichtigung des in den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErlRV 91 BlgNR 24. GP 3) zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens der Konjunkturförderung ergibt sich nicht, dass - abweichend von der bilanziellen Behandlung von Aufwendungen - als Beginn der Herstellung iSd § 7a EStG 1988 ein erst nach der Planungsphase gelegener Zeitpunkt anzunehmen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er auf die "tatsächliche Bauausführung" abstellen wollen, dies - wie im Falle früherer Investitionsbegünstigungen (vgl. §§10 a und 10 c EStG 1988) - im Gesetz auch zum Ausdruck gebracht hätte.Auch unter Berücksichtigung des in den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErlRV 91 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3) zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens der Konjunkturförderung ergibt sich nicht, dass - abweichend von der bilanziellen Behandlung von Aufwendungen - als Beginn der Herstellung iSd Paragraph 7 a, EStG 1988 ein erst nach der Planungsphase gelegener Zeitpunkt anzunehmen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er auf die "tatsächliche Bauausführung" abstellen wollen, dies - wie im Falle früherer Investitionsbegünstigungen vergleiche §§10 a und 10 c EStG 1988) - im Gesetz auch zum Ausdruck gebracht hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150006.J03

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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