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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §7aRechtssatz
Auch unter Berücksichtigung des in den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErlRV 91 BlgNR 24. GP 3) zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens der Konjunkturförderung ergibt sich nicht, dass - abweichend von der bilanziellen Behandlung von Aufwendungen - als Beginn der Herstellung iSd § 7a EStG 1988 ein erst nach der Planungsphase gelegener Zeitpunkt anzunehmen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er auf die "tatsächliche Bauausführung" abstellen wollen, dies - wie im Falle früherer Investitionsbegünstigungen (vgl. §§10 a und 10 c EStG 1988) - im Gesetz auch zum Ausdruck gebracht hätte.Auch unter Berücksichtigung des in den Gesetzesmaterialien (Hinweis ErlRV 91 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3) zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens der Konjunkturförderung ergibt sich nicht, dass - abweichend von der bilanziellen Behandlung von Aufwendungen - als Beginn der Herstellung iSd Paragraph 7 a, EStG 1988 ein erst nach der Planungsphase gelegener Zeitpunkt anzunehmen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er auf die "tatsächliche Bauausführung" abstellen wollen, dies - wie im Falle früherer Investitionsbegünstigungen vergleiche §§10 a und 10 c EStG 1988) - im Gesetz auch zum Ausdruck gebracht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150006.J03Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021