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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §76Rechtssatz
Mit einem "Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des § 76 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 über die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsverfahren (Sachverständigengebühren im Bauverfahren)" bezeichnet der Revisionswerber kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. VwGH Ra 2016/10/0005, Rn. 9, mwN). Es handelt sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.Mit einem "Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 über die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsverfahren (Sachverständigengebühren im Bauverfahren)" bezeichnet der Revisionswerber kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit vergleiche VwGH Ra 2016/10/0005, Rn. 9, mwN). Es handelt sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060012.L01Im RIS seit
07.04.2021Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021