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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand. In dem von der Revision vorgebrachten Recht, nicht von den Rundfunkgebühren betroffen zu sein, konnte die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag in Betracht (vgl. zB VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004). Da die Revisionswerberin somit einen im gegenständlichen Verfahren nicht tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, ist es dem VwGH verwehrt zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Bestätigung der Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin zu Recht erfolgt ist. Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die vorliegende vom BVwG bestätigte Zurückweisung des Antrags auf Befreiung nach der FMGebO steht allerdings einer neuerlichen Antragstellung der Revisionsbewerberin auf Befreiung von Rundfunkgebühren bei der GIS nicht entgegen.Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand. In dem von der Revision vorgebrachten Recht, nicht von den Rundfunkgebühren betroffen zu sein, konnte die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag in Betracht vergleiche zB VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004). Da die Revisionswerberin somit einen im gegenständlichen Verfahren nicht tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, ist es dem VwGH verwehrt zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Bestätigung der Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin zu Recht erfolgt ist. Die Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Die vorliegende vom BVwG bestätigte Zurückweisung des Antrags auf Befreiung nach der FMGebO steht allerdings einer neuerlichen Antragstellung der Revisionsbewerberin auf Befreiung von Rundfunkgebühren bei der GIS nicht entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150129.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021