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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Die Erstellung von auf bereits vorhandenen und bekannten Belegen beruhenden Buchhaltungen, Jahresabschlüssen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sowie Steuererklärungen bewirkt nicht das Hervorkommen neuer Beweismittel im Sinne des § 303 BAO (vgl. VwGH 28.6.1988, 88/14/0113).Die Erstellung von auf bereits vorhandenen und bekannten Belegen beruhenden Buchhaltungen, Jahresabschlüssen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sowie Steuererklärungen bewirkt nicht das Hervorkommen neuer Beweismittel im Sinne des Paragraph 303, BAO vergleiche VwGH 28.6.1988, 88/14/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150105.L03Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021