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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litbRechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1988, 88/14/0113, ausgesprochen, dass eine Bilanz, die erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens hergestellt worden ist, aus Sicht des Antragstellers weder eine neu hervorgekommene Tatsache, noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd § 303 BAO darstellt, weil sie erst nach dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden ist; als neu hervorgekommen könnten nur Belege beurteilt werden, deren Existenz der Antragstellerin nicht bekannt gewesen ist. In gleicher Weise bildet auch eine nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine neu hervorgekommene Tatsache.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1988, 88/14/0113, ausgesprochen, dass eine Bilanz, die erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens hergestellt worden ist, aus Sicht des Antragstellers weder eine neu hervorgekommene Tatsache, noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 303, BAO darstellt, weil sie erst nach dem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstanden ist; als neu hervorgekommen könnten nur Belege beurteilt werden, deren Existenz der Antragstellerin nicht bekannt gewesen ist. In gleicher Weise bildet auch eine nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine neu hervorgekommene Tatsache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150105.L02Im RIS seit
27.04.2021Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021